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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2014 88)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 88: Verwaltungsgericht

Im Jahr 2014 gab es einen Rechtsstreit im Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht bezüglich der Fassadenhöhe eines Gebäudekomplexes in der Gemeinde Zeiningen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt entschied am 6. Oktober 2014, dass die gemessene Fassadenhöhe die zulässige Maximalhöhe überschritten hat. Die Definition der Fassadenhöhe und die Anwendung der IVHB wurden diskutiert, insbesondere in Bezug auf begehbare Flachdächer. Die Entscheidung fiel zugunsten der Verwaltungsbehörden, die die Überschreitung der Fassadenhöhe beanstandeten.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2014 88

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2014 88
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2014 88 vom 06.10.2014 (AG)
Datum:06.10.2014
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 439 88 Fassadenhöhe (gemäss IVHB) Die Fassadenhöhe eines...
Schlagwörter: Fassaden; Fassadenhöhe; Brüstung; Höhe; Umwelt; Erdge; Flachdach; Raumentwicklungs; Umweltschutzrecht; Flachdachs; Brüs-; Verwaltungsbehörden; Figur; Entscheid; Departements; Verkehr; BVURA; Erwägungen; Gemeinde; Zeiningen; Ziffer; Höhenunterschied; Schnittlinie; Fassadenflucht; Oberkante; Dachkonstruktion; örigen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2014 88

2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 439

88 Fassadenhöhe (gemäss IVHB) Die Fassadenhöhe eines begehbaren Flachdachs wird oberkant der Brüs- tung gemessen, unabhängig davon, ob es sich um eine geschlossene,
2014 Verwaltungsbehörden 440

durchbrochene verglaste Brüstung handelt (Figur 5.2 Anhang 2 IVHB). Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 6. Oktober 2014 (BVURA.14.453). Aus den Erwägungen 4.4.2 Die in der Gemeinde Zeiningen zulässige talseitig gemessene (traufseitige) Fassadenhöhe beträgt maximal 7 m (§ 6 Abs. 1 BNO). Gemäss § 16 i.V.m. Ziffer 5.2 Anhang 1 BauV wird die Fassaden höhe wie folgt definiert:
"Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie." Die Erläuterungen zur IVHB (Stand 3.9.2013; im Internet unter: www.ag.ch/bauen > Baurecht > Baubegriff - IVHB) halten dazu präzisierend fest:
"Bei begehbaren Flachdächern bestimmt das Konkordat zwar nicht im Text, aber in der Skizze 5.2 des Anhangs 2, dass bei der zurückversetzten Attikafassade (vgl. Ziff. 6.4) bis oberkant selbst von offenen, durchbroche- nen verglasten Brüstungen (Geländer usw.) zu messen ist." Der auf der Parzelle Nr. (...) geplante Gebäudekomplex sieht vor, dass die Terrasse des Obergeschosses auf dem Dach des Erdge schosses liegt. Dieser Dachabschnitt des Erdgeschosses ist somit ge stalterisch einem begehbaren Flachdach gleichzusetzen, weshalb die genannte Messweise gemäss IVHB anzuwenden ist. Bei dieser Mess weise ergibt sich beim vorliegenden Bauprojekt eine talseitig ge messene Fassadenhöhe von 8,10 m (ohne Brüstung beträgt die Höhe 7,20 m) bzw. 7,30 m (ohne Brüstung beträgt die Höhe 6,50 m;) wo mit die zulässige Maximalhöhe von 7 m (§ 6 Abs. 1 BNO) über schritten wird.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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